Gewerblichen Fahrern drohen bei Nichtbe
achtung empfindliche Bußgelder
Die ständige Weiterbildung von Mitarbeitern, die gewerbliche Fahrten durchführen, ist nicht nur eine betriebliche Notwendigkeit, sondern auch eine echte Pflicht. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2003/59/EG, die in Deutschland durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Das Gesetz verpflichtet u.a. alle Kraftfahrer, die gewerblich Fahrzeuge führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1/C1E, C/CE (LKW) bzw. D1/D1E, D/DE (Bus) erforderlich ist und diese Fahrerlaubnis vor dem 10.09. 2009 bzw. 10.09.2008 erworben haben, zu regelmäßigen Weiterbildungen. Der Nachweis, dass die Weiterbildung wahrgenommen wurde, erfolgt durch die Eintragung der Kennzahl „95“ im Führerschein (siehe Fotoabbildung). Die Weiterbildung muss alle 5 Jahre erfolgen, umfasst insgesamt 35 Zeitstunden und wird meist in 5 Modulen zu 7 Zeitstunden angeboten. Die erste Weiterbildung muss bis zum 09.09.2014 (LKW) bzw. 09.09.2013 (Bus) abgeschlossen sein.
Bei Verstößen gegen die Weiterbildungspflicht bzw. wenn von einem Fahrer gewerbliche Fahrten ohne entsprechende Weiterbildung durchgeführt oder vom Unternehmer angeordnet werden, sieht § 9 BKrFQG Geldbußen bis zu 20.000 Euro (Unternehmer) bzw. 5.000 Euro (Mitarbeiter/Fahrer) vor. Nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum BKrFQG muss der Unternehmer je Arbeitsschicht bei Fahrlässigkeit mit Bußgeldern in Höhe 200 Euro bei Fahrlässigkeit und 400 Euro bei Vorsatz rechnen, beim Mitarbeiter gelten Beträge in Höhe von 50 bzw. 100 Euro je Arbeitsschicht.
Dies alles – und das ist bei vielen Fahrern und in vielen Unternehmen unbekannt – gilt auch, wenn Fahrer mit dem „alten“ Führerschein der Klasse 3 Klein-LKW bis 7,5t gewerblich fahren. Die Weiterbildungspflicht gilt nämlich für alle gewerblichen Fahrer, die Fahrzeuge mit mehr als 3,5t zulässigem Gesamtgewicht führen.
Die Weiterbildungsmaßnahmen werden für Unternehmen, die mindestens ein mautpflichtiges Fahrzeug in ihrem Fuhrpark aufweisen, vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit bis zu 70% der Kosten gefördert.
Diesen Artikel finden Sie auch im aktuellen GewerbeReport 1/2012, S. 21.